Unsere Datenschutzerklärung

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Ausgabe per 01.01.2020 1. Preise und Verbindlichkeiten Offerten sind, wenn nicht anders vereinbart, 3 Monate gültig. Nachträglich gewünschte Änderungen des Auftrages werden entsprechend dem Mehraufwand separat in Rechnung gestellt. Preise bleiben fest, wenn das Werk innerhalb von 6 Monaten seit der Auftragserteilung beendet ist. Danach können Teuerungszuschläge gemäss dem Baukostenindex nach KBOB (Gleitpreisverfahren), bzw. Preisänderungen der Lieferanten geltend gemacht werden. Überdauert durch Verschulden des Auftraggebers die Ausführung eines Auftrages das festgelegte Datum, so können dem Auftraggeber dadurch entstandene Umtriebe wie z.B. Kapitalkosten, Lagerhaltungskosten etc. verrechnet werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, wesentlich zu tiefe Preisangaben, die auf einen wahrscheinlichen Schreib-, Übertragungs- und/oder Kalkulationsfehler hinweisen, dem Anbieter mitzuteilen und diesem ein Recht auf Korrektur zu gewähren. Bei Änderung / Aufteilung der Positionen durch den Auftraggeber, behält sich Jeger Anlage- und Apparatebau GmbH (nachfolgend JAA) vor, die Preise anzupassen, bzw. den Mehraufwand für Teillieferung in Rechnung zu stellen. Alle Preisangaben verstehen sich, wenn nicht explizit anders angegeben, ab Werk (Incoterms: EXW), d.h. ohne Lieferung und Montage. 2. Lieferfrist Die Lieferfrist läuft ab definitiver Mass-, Ausführungsbereinigung sowie Besprechung von allfälligen Konstruktionszeichnungen bzw. Masskontrolle am Bau. Verspätete Lieferungen infolge höherer Gewalt, Betriebsstörungen oder Materialbeschaffungsschwierigkeiten ergeben keinen Anspruch auf Schadenersatz. Konventionalstrafen werden nicht akzeptiert. 3. Montage/Bauseitige Vorkehrungen/Termine Zu Lasten des Auftraggebers gehen in allen Fällen: a. b. c. d. e. Zusätzliche Kosten / Aufwendungen (z.B. Reise- und Wegkosten), welche durch nicht von der JAA verschuldete Arbeitsunterbrüche verursacht werden. Die Koordination und die Detailplanung sowie deren Kontrolle von angrenzenden Gewerken. Durch Arbeitsunterbrüche, die nicht im Verschulden der JAA liegen, entstehender Liefer- / Terminverzug. Der Mehraufwand infolge bauseitiger Nichteinhaltung der Massvereinbarungen oder Toleranzvorschriften. Endreinigung der gelieferten und montierten Bauelemente. 4. Regiearbeiten Regiearbeiten werden nach den aktuellen Regiesätzen der JAA verrechnet und werden generell nur mit Personen ausgeführt, die für die Komplexität der auszuführenden Arbeit genügend qualifiziert sind. Regiearbeiten, die von der örtlichen Bauleitung angeordnet werden, sind für den Auftraggeber verbindlich. 5. Gefahrenübergang und Eigentumsvorbehalt Der Auftraggeber trägt alle Gefahren des Untergangs oder der Beschädigung der Lieferung von Produkten oder Werken von JAA (nachfolgend Liefergegenstände) ab dem Zeitpunkt der Lieferung, bzw. Montage. Liefergegenstände bleiben bis zum Eingang der Vergütung im Eigentum von JAA. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Massnahmen zum Schutze des Eigentums von JAA mitzuwirken. 6. Gewährleistung JAA leistet dem Auftraggeber Gewähr dafür, dass die Liefergegenstände zum Zeitpunkt der Lieferung keine substantiellen Mängel in der Verarbeitung oder im Material aufweisen. Jede darüber hinaus gehende Sachgewährleistung sowie jegliche Rechtsgewährleistung werden vorbehaltlich anderer expliziter Vereinbarungen ausdrücklich ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche sind unverzüglich nach Auftreten von Mängeln vom Auftraggeber geltend zu machen. Liegt ein Gewährleistungsfall vor, wird JAA allfällige Mängel nach eigenem Ermessen unentgeltlich beheben oder den Liefergegenstand ersetzen. Die Gewährleistung ist in jedem Fall auf die Höhe des Auftragswertes des bemängelten Liefergegenstands limitiert. JAA übernimmt keine Gewähr, wenn der Auftraggeber oder Dritte ohne die schriftliche Zustimmung von JAA Änderungen oder Reparaturen am betroffenen Liefergegenstand vornehmen oder diesen unsachgemäss behandeln. 7. Zahlungsbedingungen Ohne anders lautende Vereinbarung: Rechnungsstellung nach Arbeitsende. Je nach Art des Geschäfts können An - / Teilzahlungen vereinbart werden. Wo nicht anders vermerkt, beträgt das Zahlungsziel: 30 Tage netto.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Ausgabe per 01.01.2020 Verspätete Zahlungen und ungerechtfertigte Abzüge werden nachgefordert. Es wird ein banküblicher Verzugszins berechnet. JAA kann jederzeit und vier Monate nach Abschluss der Arbeiten das Bauhandwerkerpfandrecht eintragen lassen. 8. Erbringung/Abnahme Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Waren und / oder geleisteten Arbeiten umgehend zu prüfen. Wenn sie nicht der Auftragsbestätigung entsprechen oder sichtbare Mängel ausweisen, muss dies innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung schriftlich geltend gemacht werden. Beanstandungen heben die Zahlungsfrist nicht auf. Bewilligungen und behördliche Abnahmen sind Sache des Auftraggebers. Bei Nichtabnahme des Werks durch die zuständigen Behörden, haftet JAA nicht. 9. Garantie Die Garantie auf die selbst erbrachten Leistungen beträgt zwei Jahre ab Rechnungsdatum, für Motorantriebe und elektrische Geräte ein Jahr. Für gemäss den Vorgaben des Auftraggebers beschaffte Komponenten gelten die Garantien und Gewährleistungen des jeweiligen Lieferanten. Die Garantiepflicht erlischt bei nicht erfüllten Zahlungsbedingungen. 11. Haftung und Haftungsausschluss Die Haftung richtet sich nach anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Für Konstruktionen, auf denen der Auftraggeber trotz ausdrücklicher Abmahnung von JAA beharrt, besteht kein Haftungs- oder Garantieanspruch. Die Haftung ist für Schäden, die durch Bohren in nicht sichtbare (z.B. Unterputz verlegte / einbetonierte) Bewehrungselemente, Leitungen, Rohre etc. entstehen, ausgeschlossen. Dies muss vorab durch den AN seinerseits abgeklärt/mitgeteilt, bzw. Installationspläne, etc. vorgelegt werden. 12. Planungsunterlagen Von JAA erstellte Konstruktionspläne, Anleitungen, Beschreibungen, Dokumente, etc. sind das geistige Eigentum von JAA und dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung von JAA weder kopiert, vervielfältigt oder an Drittpersonen weitergeleitet werden. (Art.8 BG) 13. Referenzen Ohne ausdrückliche anderslautende Mitteilung des Auftraggebers gilt JAA als berechtigt, in Ihrer Referenzliste in Wortform und unter Verwendung des Logos des Auftraggebers auf den Auftraggeber als Referenz hinzuweisen. Ebenfalls darf Fotomaterial ohne Namens- und Ortsangabe des Auftraggebers zu Marketingzwecken benutzt werden. 14. Teilungültigkeit Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder unwirksam sein, so hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und dieser AGB insgesamt. 15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und JAA unterstehen materiellem schweizerischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz von JAA. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integrierte Bestandteile der Offerte und des Werkvertrages und wurden vom Auftraggeber ohne ausdrücklich anderslautende Vereinbarungen akzeptiert.